Vorstand

 

Vorsitzender

Peter Zimmermann
peter.zimmermann@i95.de

 

Ralf

Geschäftsführer

Ralf Brinkschulte
Telefon:  0160 328 74 63
ralf.brinkschulte@i95.de

Schatzmeister

Hans-Jürgen Michels
Telefon: 0172 75 76 145
h.j.michels@unitybox.de

Sportliche Leiterin

Christine Krüger

Jugendwart

Luuk und Alina
jugend@i95.de

Schwimmwart

vakant

Breitensport

Christine Krüger

Wasserball

vakant

Pressewart

vakant

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Satzung des I95

Die Satzung des Schwimmverein Iserlohn 1895 e.V.

           Beschluss der Mitgliederversammlung am 02. Juli 2021
            Tag der Eintragung ins Vereinsregister: 16. Feb. 2022

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Schwimmverein Iserlohn 1895 e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Iserlohn. Er ist am 16. April 1895 gegründet worden
  3. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Zweck, Mittelverwendung
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Schwimm- und Breitensports.
  2. Zur Erfüllung dieses Zwecks kann der Verein Sport-, Bäder- und Trainingseinrichtungen betreiben
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung schwimmsportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff). Er ist
    selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist frei von parteipolitischer und konfessioneller Bindung.
  • 3 Mitglieder, Beitragsregelung, Austritt und Ausschluss
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden; bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet einen Beitrag zu entrichten. Höhe, Zahlungsweise und Erlass von Beiträgen sowie den Umfang von Pflichtarbeitsleistungen regelt eine Beitragsordnung.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und Bankverbindung bei vorliegender Einzugsermächtigung unverzüglich dem Verein mitzuteilen
  5. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift inkl. E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Eintrittsdatum und Bankverbindung. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden durch den Verein beachtet. Der Verein veröffentlicht die Wettkampfergebnisse seiner Mitglieder auf seiner Internetseite (i95.de) und teilt diese der Presse mit. Persönliche Daten werden nur von aktiven Sportlern/innen (Wasserballspieler/innen, Wettkampfschwimmer/innen) an Verbände und bei Teilnahme an Wettkämpfen an den Veranstalter weitergegeben.
  6. Zum Ehrenmitglied können Personen vom Vorstand ernannt werden, die sich außerordentliche Verdienste um den Verein oder den Schwimmsport erworben haben.
  7. Mitglieder, die an Wettkämpfen teilnehmen, sind an die Regeln und Satzungen der ausrichtenden Verbände gebunden, denen der Verein angehört.
  8. Der Austritt aus dem Verein ist zum Jahresschluss möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen.
  9. Weiterhin erlischt die Mitgliedschaft durch Tod einer natürlichen Person oder durch Austragung aus den öffentlichen Registern einer juristischen Person.
  10. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei erheblicher schuldhafter Verletzung der Vereinsinteressen erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch gegenüber der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes. Wird die Frist durch das Mitglied nicht gewahrt, kann der Beschluss nicht mehr angefochten werden.
  11. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Entrichtung seines Beitrages länger als sechs Monate im Rückstand ist und den Beitrag trotz Mahnung nicht geleistet hat. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen. Eine Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.
  12. Näheres regelt die vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung.
  • 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.
  • 5 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese Satzung nicht ein anderes regelt. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden
  2. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Beifügung einer Tagesordnung schriftlich eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
  3. Ihr sind folgende Aufgaben ausschließlich vorbehalten:
    1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Änderung und Ergänzung der Satzung, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist
    5. Begründung und Beendigung von Verbandsmitgliedschaften,
    6. Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen Vereinen
  4. Beschlüsse und Wahlen werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, offen und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen.
  5. Anträge auf geheime Abstimmung und Wahlen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Jedoch haben Jugendmitglieder erst ab vollendetem 16. Lebensjahr Stimmrecht und können erst ab vollendetem 18. Lebensjahr in den Vorstand oder als Kassenprüfer gewählt werden.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift kann von jedem Mitglied in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
  • 6 außerordentliche Mitgliederversammlung
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies aus dringlichen Gründen für erforderlich hält oder mindestens 10 % der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.
  2. Die für die Mitgliederversammlung in § 5 beschriebenen Verfahrensregeln für Einladung, Ablauf und Protokoll gelten auch für die außerordentliche Mitgliederversammlung.
  • 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. Vorsitzende/r,
    2. Schatzmeister/in,
    3. Geschäftsführer/in,
    4. Sportliche/r Leiter/in,
    5. Jugendwart/in
  2. Er wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt einzeln; auf Antrag kann die Wahl auch in Form der Blockwahl vorgenommen werden.
  3. Der Vorstand leitet den Verein und ist für alle nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten zuständig, vorbehaltlich der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung.
  4. Zu den wesentlichen Aufgaben gehören:
    1. Führung der laufenden Geschäfte,
    2. Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen,
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens und der Vereinseinrichtungen,
    5. Beschlussfassung über Beitragsordnung und Mitgliedschaften,
    6. Vertretung des Vereins in Verbänden und Öffentlichkeit,
    7. Einsetzung von Beauftragten, Ausschüssen und Kommissionen.
  5. Die Regelung der Arbeitsweise und Kompetenzverteilung erfolgt innerhalb des Vorstandes und soll in einer Geschäftsordnung niedergelegt werden.
  6. Der Vorstand kann weitere Geschäftsordnungen erlassen, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist (z. B. Ordnungen für einzelne Abteilungen).
  7. Der Vorstand ist weisungsberechtigt gegenüber allen haupt- und nebenberuflichen Beschäftigten des Vereins.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder vertreten ist. Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt mit einfacher Mehrheit.
  9. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand ein „vollwertiges“ Ersatzmitglied (für die restliche Amtszeit oder bis zur nächsten Mitgliederversammlung) bestellen.
  • 8 Vorstand i. S. § 26 BGB
  1. Alle Vorstandsmitglieder sind Vorstand i. S. von § 26 BGB.
  2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  • 9 Kassenprüfer/in
  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für jeweils ein Jahr zwei Kassenprüfer/Innen und zwei Stellvertreter/innen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kassenführung und die Geschäftsführung des Vereins zu prüfen. Sie müssen mindestens einmal jährlich zu einer Prüfung zusammenkommen.
  3. Sie haben der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.
  • 10 Jugendabteilung
  1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend vom Vorstand beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
  1. Die finanziellen Mittel der Jugendabteilung sind Bestandteil des Finanzsystems des Vereins und müssen nach den Finanzregeln des Vereins verwaltet werden.
  • 11 Ausschüsse und Kommissionen
  1. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder oder Gruppen mit besonderen Aufgaben betrauen.
  2. Für nachfolgende Aufgaben sollen ständige Beauftragte eingesetzt werden:
    1. für den Wettkampfsport,
    2. für den Breitensport,
    3. für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
    4. für Schul- und Vereinskontakte,
    5. für gesellige Veranstaltungen,
    6. für Neumitglieder,
    7. für Seniorenarbeit und
    8. für Frauenarbeit.
  3. Bei grundsätzlichen Vereinsentscheidungen sollen zur Entscheidungsvorbereitung von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand Kommissionen eingerichtet werden. Diese Kommissionen bereiten unter Führung des Vorstandes Beschlussempfehlungen vor.
  4. Aufgaben, Zuständigkeiten und Kompetenzen regelt die Geschäftsordnung.
  • 12 Satzungsänderung
  1. Satzungsänderungen können ausschließlich von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedürfen der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben von Gerichten, Behörden oder Verbänden erforderlich werden, vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.
  • 13 Auflösung des Vereins / Verwendung des Vermögens
  1. Die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen Verein kann nur die zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung beschließen.
  2. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen zu einer neuen Mitgliederversammlung einzuladen, mit dem Hinweis darauf, dass diese Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  3. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bzw. zur Fusion mit einem anderen Verein bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  4. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind die amtierenden Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Schwimm-Verband Südwestfalen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und schwimmsportliche Zwecke zu verwenden hat.